I. Die Kinder A., J. und O. im Alter von nunmehr sieben, fast sechs und vier Jahren entstammen der Ehe zwischen dem 67 Jahre alten Beteiligten zu 1 und der von ihm getrennt lebenden 29jährigen Beteiligten zu 2. Der zehn Jahre alte M. ist ein nichteheliches Kind der Beteiligten zu 2. Er lebt derzeit bei ihr.
Mit Beschluß vom 18.1.1993 hat das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A., J. und O. sowie der Beteiligten zu 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M. entzogen und es dem zum Pfleger bestellten Kreisjugendamt übertragen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den allen Beteiligten bekannten Senatsbeschluß vom 7.12.1993 (1Z BR 99/93 und 1Z BR 114/93) Bezug genommen.
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