BayObLG - Beschluß vom 06.10.2000
1Z BR 99/00
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1, Abs. 3, § 1666 Abs. 1, § 1666a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9515/97 13 T 9516/97 13 T 9517/97 13 T 9518/97
AG Fürth VIII 844/96 ,

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Vernachlässigung des Kindes

BayObLG, Beschluß vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 99/00

DRsp Nr. 2000/10025

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Vernachlässigung des Kindes

»1. Zur Erledigung einer Herausgabeanordnung durch Rückführung der Kinder.2. Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Vernachlässigung des Kindes infolge mangelnder Erziehungs- und Förderungskompetenz der Sorgeberechtigten.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1, Abs. 3, § 1666 Abs. 1, § 1666a Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der nichtehelichen Kinder A (jetzt 11 Jahre alt), B (jetzt 8 Jahre alt), C (jetzt 5 Jahre alt) und D (jetzt 4 Jahr e alt). Die Kinder stammen von drei Vätern ab; nur C und D sind vollbürtige Geschwister. Für sämtliche Kinder ist gesetzliche Amtspflegschaft eingetreten, die mit dem 1.7.1998 in Beistandschaft übergegangen ist.

Für die beiden älteren Kinder A und B war Vormundschaft angeordnet. Die Mutter der Beteiligten zu 1 war zum Vormund bestellt.

Am 3.4.1997 beantragte das Jugendamt, der Beteiligten zu 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C und D und ihrer Mutter die Vormundschaft für A und B zu entziehen. Die unzureichende Wohn- und Betreuungssituation sowie die erheblichen Erziehungsdefizite machten die Unterbringung der Kinder außerhalb der Obhut der Mutter erforderlich, da nur so einer weiteren Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls der Kinder entgegengewirkt werden könne.