BayObLG - Beschluß vom 02.10.1998
1Z BR 91/98
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 2 (n.F.), § 1666a Abs. 2, § 1626a (n.F.), § 1773, § 1909 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 179
NJW 1999, 293
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 33/98
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen VII 52/96

Entziehung des elterlichen Sorgerechts der unverheirateten Mutter

BayObLG, Beschluß vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 91/98

DRsp Nr. 1999/717

Entziehung des elterlichen Sorgerechts der unverheirateten Mutter

»1. Zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts der unverheirateten Mutter vor und nach Inkrafttreten des KindRG.2. Ist nach Entzug der elterlichen Sorge Amtsvormundschaft angeordnet worden, kann das Rechtsbeschwerdegericht, soweit keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind, diese in Ergänzungspflegschaft abändern, wenn nur der Entzug eines Teils der elterlichen Sorge (hier: Personensorge) gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1, Abs. 2 (n.F.), § 1666a Abs. 2, § 1626a (n.F.), § 1773, § 1909 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Das 1996 geborene Kind ist die Tochter der Beteiligten zu 1 und 2. Die 1976 geborene Mutter ist tschechische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie lebt mit dem Vater, einem 1955 geborenen deutschen Staatsangehörigen, zusammen, der die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist anderweit verheiratet und hat vier minderjährige Kinder, die bei der getrennt lebenden Ehefrau leben und gegen ihn einen Unterhaltsanspruch von monatlich DM 849,-- haben.