OLG Köln - Beschluß vom 25.09.2000
14 UF 66/00
Normen:
BGB § 1666 ; KJHG §§ 42 43 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 221
OLGReport-Köln 2001, 113

Entziehung des Personensorgerechts bei Heiratsabsprache für minderjähriges Kind

OLG Köln, Beschluß vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 14 UF 66/00

DRsp Nr. 2001/720

Entziehung des Personensorgerechts bei Heiratsabsprache für minderjähriges Kind

Eine Entziehung des Personensorgerechts ist geboten, wenn die Eltern ein noch minderjähriges Kind mit einem (hier albanischen) Partner verheiraten wollten, das Kind dies jedoch ablehnt und dadurch das Verhältnis zwischen Kind und Eltern tiefgreifend gestört ist, mögen die Eltern auch auf der Heirat später nicht mehr bestehen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; KJHG §§ 42 43 ;

Gründe:

I. Die betroffene Jugendliche, die im Mai 2001 18 Jahre alt wird, ist die eheliche Tochter ihrer Eltern. Ihre Eltern stammen aus dem Kosovo, sie leben wie die noch minderjährigen Geschwister G. (geb. 7.5.1984) und V. (geb. 6.11.1986) seit Jahren in Deutschland und beziehen Sozialhilfe. Sie sind jugoslawische Staatsangehörige (Kosovo-Albaner) und als Asylberechtigte anerkannt. Die Jugendliche hat außerdem zwei bereits volljährige Geschwister.

Am 17.12.1999 sprach die Jugendliche beim Jugendamt der Stadt B.G. vor und bat um Unterbringung, da sie ihre Eltern gegen ihren Willen mit Herrn A., ebenfalls albanischer Herkunft, verheiraten wollten und mit einer Ausbildung zur Hotelkauffrau nicht einverstanden seien. Unstreitig war die Jugendliche mit Herrn A. verlobt. Nach ihren Angaben aber nur auf Druck der Familie. Am 22.12.1999 versuchten die Eltern, A. in der Innenstadt von B.G. mit Gewalt zu sich zu nehmen.