I. Die nicht verheirateten Eltern des 1994 geborenen Kindes wohnten zunächst zusammen. Ein Jahr nach der Geburt des Kindes zog der Vater (Beteiligter zu 2) wegen Differenzen mit der Mutter des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit 1.9.1995 gestattete die Mutter (Beteiligte zu 1) dem Vater den Umgang mit der Tochter nicht mehr, weil das Kind nach Umgangskontakten mit dem Vater Verhaltensauffälligkeiten zeige.
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