OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.10.2013
15 U 61/12
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1612; BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 2336 Abs. 1; BGB § 2336 Abs. 2; BGBEG Art. 229 § 23 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2014, 142
FamRZ 2014, 1149
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2044/10

Entziehung des Pflichtteils wegen böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 15 U 61/12

DRsp Nr. 2013/25402

Entziehung des Pflichtteils wegen böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall

1. Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612 BGB) geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. 2. Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht genügt nicht die bloße Leistungsverweigerung; diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. Februar 2012 wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil sowie aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1612; BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 3; § Abs. ;