BayObLG - Beschluß vom 30.09.1998
1Z BR 129/98
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 178
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 694/98
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 X 60/98

Entziehung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung durch vorläufige Anordnung

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 129/98

DRsp Nr. 1999/718

Entziehung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung durch vorläufige Anordnung

»Entziehung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung durch vorläufige Anordnung, wenn bei zwei Kleinkindern in kurzen Abständen schwerwiegende, mißhandlungstypische Verletzungen festgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der beiden Kinder A (geboren 1996) und B (geboren 1998). Am 15.4.1998 brachten sie den damals 4 1/2 Wochen alten B in eine Kinderklinik. Der Säugling hatte einen Schädelbruch,- außerdem zeigten sich mehrere teils frische, teils ältere Blutergüsse an verschiedenen Körperteilen. Er mußte wegen des Schädelbruchs und einer darauf beruhenden lebensbedrohlichen Hirnschwellung auf der Intensivstation behandelt werden. Zu den Ursachen befragt gab der Vater, nachdem er zunächst eine stark abweichende Darstellung gegeben hatte, später an, er habe den Säugling auf dem Arm getragen. Als er sich nach einem herabgefallenen Gegenstand gebückt habe, sei das Kind abgekippt und mit großer Wucht an die offene Schublade des Wickeltisches geschlagen. Die Blutergüsse seien zum Teil entstanden, weil er das Kind habe festhalten wollen und zu fest zugepackt habe. Zum Teil stammten sie vom Vortag, weil er bei verschiedenen Pflegeverrichtungen wohl zu großen Druck ausgeübt habe.