OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.02.2014
18 UF 58/13
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1378
FuR 2014, 3
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 3034/12

Entziehung des Rechts eines Elternteils zur Regelung des Umgangs eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 18 UF 58/13

DRsp Nr. 2014/3619

Entziehung des Rechts eines Elternteils zur Regelung des Umgangs eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil

Das elterliche Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Eine entsprechende Befugnis zur Regelung des Umgangs kann daher nicht den Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen und auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S., entzogen wurde.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S. V.

S. stammt aus der im Jahr 1998 geschlossenen Ehe der Eltern J. und P. V. Er leidet an einer autistischen Störung mit assoziierten Verhaltensproblemen und einer damit einhergehenden allgemeinen geistigen Behinderung. Bis 11.01.2011 wurde S. von seinen Eltern zu Hause betreut. Seitdem ist er vollstationär im H. T. in F. untergebracht.