Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S., entzogen wurde.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S. V.
S. stammt aus der im Jahr 1998 geschlossenen Ehe der Eltern J. und P. V. Er leidet an einer autistischen Störung mit assoziierten Verhaltensproblemen und einer damit einhergehenden allgemeinen geistigen Behinderung. Bis 11.01.2011 wurde S. von seinen Eltern zu Hause betreut. Seitdem ist er vollstationär im H. T. in F. untergebracht.
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