OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2012
II-4 UF 177/12
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1230
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 76/12

Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der Zuführung des Kindes zur Schule sowie des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten, da die Eltern sich entgegen der bestehenden Schulpflicht beharrlich weigern, das Kind einer öffentlichen weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 177/12

DRsp Nr. 2013/1019

Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der Zuführung des Kindes zur Schule sowie des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten, da die Eltern sich entgegen der bestehenden Schulpflicht beharrlich weigern, das Kind einer öffentlichen weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9.2012 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der am 4.9.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl (12 F 76/12) wie folgt neu gefasst:

Den Kindeseltern wird für ihr Kind H, geb. am 2.2.2001 einstweilen das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt des S-Kreises in F bestellt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.