BVerfG - Beschluß vom 22.08.2000
1 BvR 2006/98
Normen:
BGB §§ 1666, 1666a ; GG Art. 6 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 261/98
LG Arnsberg, vom 20.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 340/97
AG Soest, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 b VIII R 1300

Entziehung des Sorgerechts bei einer psychisch kranken Mutter

BVerfG, Beschluß vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 2006/98

DRsp Nr. 2000/8506

Entziehung des Sorgerechts bei einer psychisch kranken Mutter

Die Trennung des Kindes einer psychisch kranken Mutter, das seit seiner Geburt bei Pflegeeltern lebt, von diesen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ein wegen der Trennung von den Pflegeeltern auftretendes Trauma des Kindes aufzufangen.

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1666a ; GG Art. 6 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die instanzgerichtlich bestätigte Trennung von ihrer Tochter.

1. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des im Juni 1996 nichtehelich geborenen Kindes. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Geburt in geschlossener psychiatrischer Behandlung. Kurz nach der Geburt wurde das Kind vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Dort lebt es seitdem.