OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2016
10 UF 29/16
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 224/15

Entziehung des Sorgerechts bei notwendiger Fremdunterbringung des KindesUmfang der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Unfähigkeit der Eltern zur Kommunikation zum Wohle des KindesVoraussetzungen der Änderung einer UmgangsregelungVoraussetzungen der Verlängerung der Anordnung eines begleiteten Umgangs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 10 UF 29/16

DRsp Nr. 2017/10207

Entziehung des Sorgerechts bei notwendiger Fremdunterbringung des Kindes Umfang der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Unfähigkeit der Eltern zur Kommunikation zum Wohle des Kindes Voraussetzungen der Änderung einer Umgangsregelung Voraussetzungen der Verlängerung der Anordnung eines begleiteten Umgangs

Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mit trägt und den Pflegeeltern eine umfassende Vollmacht erteilt.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 28. Januar 2016 aufgehoben.

Die Gerichtskosten für die Verfahren erster und zweiter Instanz werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft gerichtliche Maßnahmen im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung.