OLG Hamm - Beschluss vom 23.11.2009
11 UF 99/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 73/08

Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 11 UF 99/09

DRsp Nr. 2010/12501

Entziehung des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls

Ist das Wohl von Kindern bei einem Verbleib bei den Eltern massiv gefährdet, weil bei einzelnen von ihnen schon schwerwiegende Beeinträchtigungen und Störungen der kindlichen Entwicklung festzustellen sind, die ursächlich auf das Verhalten der Kindeseltern zurückzuführen sind, so ist die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge und die Herausnahme der Kinder aus der Familie gerechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengerichts – Ahlen vom 8.4.2009 (16 F 73/08) wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Entzug des Sorgerechts für die Kinder der Beschwerdeführer, L1 L, geboren am 23.10.03, L2 L, geboren am 7.10.04, L3 L, geboren am 27.3.08, sowie L4 L, geboren am 27.2.09.

Die am 9.8.1978 geborene Kindesmutter und der am 14.2.1966 geborene Kindesvater sind seit dem 3.1.2003 miteinander verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Beide sind nicht berufstätig und leben von Sozialleistungen.

Die Kindesmutter hat aus einer früheren Beziehung bereits drei Kinder (A1, geb. 19.5.98; A2, geb. 21.10.1999 und A3, geb. 2.1.2001), die allesamt in Pflegefamilien leben (Beiakte 16 F 28/99 AG Ahlen).