OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2014
6 UF 30/14
Normen:
BGB § 1666a; SGB VIII § 27;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Darmstadt,

Entziehung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung der Eltern aus religiösen Gründen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 6 UF 30/14

DRsp Nr. 2014/13687

Entziehung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung der Eltern aus religiösen Gründen

1. Die Weigerung der Eltern minderjähriger Kinder, den Schulbesuch ihrer Kinder sicherzustellen, stellt einen Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigt. Das gilt auch dann, wenn die Eltern die Kinder selbst unterrichten und Defizite nicht erkennbar sind. Denn der staatliche Erziehungsauftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger. 2. Jedoch erscheint der Entzug elterlicher Teilrechte, die eine Fremdunterbringung der Kinder zur Erzwingung des Schulbesuchs ermöglichen würden, angesichts guter Bindungen zwischen den Kindern und den Eltern und im Übrigen beanstandungsfreien Betreuung durch die Kindeseltern eine Kindeswohlbeeinträchtigung darzustellen, die im Verhältnis zum Vorteil dieser Maßnahme durch die Beschulung der Kinder nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.