OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2019
9 UF 231/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 45
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 86/18

Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts eines Kindes mit einem früheren Partner der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 UF 231/18

DRsp Nr. 2019/6679

Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts eines Kindes mit einem früheren Partner der Mutter

Es rechtfertigt nicht den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts, wenn die Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes dessen Umgang mit einem ihrer früheren Lebenspartner, der nicht der Vater des Kindes ist, nur noch in eingeschränktem Umfang zulässt. Denn das Kind hat mit dem Beteiligten niemals in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so dass zweifelhaft erscheint, ob es sich überhaupt um eine wichtige Bezugsperson handelt.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 11.10.2018 (Az. 34 F 86/18) aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben;

eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge.

Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des am ...2015 (nichtehelich) geborenen Kindes Z.... Die elterliche Sorge steht ihr allein zu. Der Kindesvater ist Herr X..., der derzeit eine Haftstrafe im offenen Vollzug verbüßt. Die Kindeseltern trennten sich bereits während der Schwangerschaft. Die Mutter hatte sich Herrn Y... zugewandt. Nach der Entbindung besuchte sie ihn oft mit Z... in dessen Haushalt.