Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Entzug des Rechts zur Antragstellung nach dem SGB VIII wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, d.h. es bleibt beim Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und der diesbezüglich angeordneten Pflegschaft.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Vater wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z bewilligt.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
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