OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2015
4 UF 385/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 466/13

Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts und Einrichtung einer Umgangsbestimmungspflegschaft bei Streitigkeit der Eltern über den Umgang eines Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 UF 385/14

DRsp Nr. 2015/15696

Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts und Einrichtung einer Umgangsbestimmungspflegschaft bei Streitigkeit der Eltern über den Umgang eines Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil

Resultieren aus der nicht belegten Unterstellung der Mutter, der Vater habe eines der Kinder sexuell missbraucht, nicht zu überbrückende Unstimmigkeiten hinsichtlich des Umgangs der Kinder mit dem nicht betreuenden Vater, so ist ausnahmsweise die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts beider Eltern sowie die Einrichtung einer Umgangsbestimmungspflegschaft zulässig.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Entzug des Rechts zur Antragstellung nach dem SGB VIII wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, d.h. es bleibt beim Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und der diesbezüglich angeordneten Pflegschaft.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Dem Vater wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z bewilligt.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684; BGB § ;