I. Das 1994 geborene Kind ist der Sohn der Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1 hat am 9.8.1994 die Vaterschaft anerkannt und am 16.8.1994 die Kindsmutter geheiratet. Diese zog am 5.2.1996 mit dem Kind aus der Ehewohnung aus; die Ehe wurde am 21.2.1997 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Kindsmutter übertragen. Der Beteiligte zu 1 verpflichtete sich, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 303,-- zu zahlen.
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