BayObLG - Beschluß vom 16.12.1998
1Z BR 135/98
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 3 n.F., § 1666 n.F., § 1600 n.F, § 1600b Abs. 3 bis 5;
Fundstellen:
DRsp I(167)441g-i
FamRZ 1999, 737
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1101/98
AG Pfaffenhofen, - Vorinstanzaktenzeichen X 379/97

Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 135/98

DRsp Nr. 1999/3742

Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter

»Zur Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter, wenn diese von einer Anfechtung der Vaterschaft namens des Kindes absieht.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 Satz 3 n.F., § 1666 n.F., § 1600 n.F, § 1600b Abs. 3 bis 5;

Gründe:

I. Das 1994 geborene Kind ist der Sohn der Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1 hat am 9.8.1994 die Vaterschaft anerkannt und am 16.8.1994 die Kindsmutter geheiratet. Diese zog am 5.2.1996 mit dem Kind aus der Ehewohnung aus; die Ehe wurde am 21.2.1997 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Kindsmutter übertragen. Der Beteiligte zu 1 verpflichtete sich, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 303,-- zu zahlen.