Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.489 €
I.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 1. März 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 3. Juli 1997 zugestellt.
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