BGH - Beschluss vom 21.09.2016
XII ZB 264/13
Normen:
Fundstellen:
FuR 2017, 76
MDR 2017, 281
NJW 2016, 3722
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 3350/10
OLG Frankfurt/Main, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 8/13

Entziehung des von einem Ehegatten zum Zwecke der Altersversorgung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 264/13

DRsp Nr. 2016/18132

Entziehung des von einem Ehegatten zum Zwecke der Altersversorgung erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.489 €

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.

Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 1. März 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 3. Juli 1997 zugestellt.