BayObLG - Beschluß vom 08.12.1994
1Z BR 147/94
Normen:
BGB §§ 1666, 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 948
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,
AG Schweinfurt,

Entziehung elterlicher Rechte bei Gefährdung des Kindeswohls

BayObLG, Beschluß vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 147/94

DRsp Nr. 1995/2358

Entziehung elterlicher Rechte bei Gefährdung des Kindeswohls

Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Vertretung in Fragen der ärztlichen Behandlung und Versorgung, der schulischen Angelegenheiten und der Beantragung von Sozialleistungen scheidet aus, wenn dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls nicht abgewendet werden kann, weil eine Unterbringung der Jugendlichen außerhalb des Haushalts ihrer Mutter nicht in Betracht kommt, wegen Ablehnung jeglicher Hilfemaßnahmen durch das Kind, und eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht vorliegt.

»1. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Erziehungsversagens der alleinsorgeberechtigten Mutter setzt voraus, daß diese Maßnahme geeignet ist, einer Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken. Daran kann es fehlen, wenn eine 16jährige Jugendliche sich nachhaltig weigert, Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen, und das mit der Aufenthaltsbestimmung betraute Jugendamt deswegen keine Möglichkeit sieht, durch eine auswärtige Unterbringung eine positive Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. 2. Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten Dritter (hier: Einflußnahme der älteren Schwester, der die sorgeberechtigte Mutter nicht entgegenwirken kann).«

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1666a ;

Gründe: