Die Beschwerde des Kindsvaters und die Anschlussbeschwerde der Kindsmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 05.02.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Herausgabeanträge zurückgewiesen werden.
2.Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern für das gemeinsame Kind A. Z., geboren am xx.xx.2012, im Wege der einstweiligen Anordnung.
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