OLG Bamberg - Beschluss vom 28.02.2019
2 UF 37/19
Normen:
FamFG § 157; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 17/19

Entziehung von Teilbereichen der elterlichen SorgeBegriff der KindeswohlgefährdungErhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des KindesWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 2 UF 37/19

DRsp Nr. 2019/12669

Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge Begriff der Kindeswohlgefährdung Erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

1. Eine Kindeswohlgefährdung ist anzunehmen, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Kindsvaters und die Anschlussbeschwerde der Kindsmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 05.02.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Herausgabeanträge zurückgewiesen werden.

2.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 157; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern für das gemeinsame Kind A. Z., geboren am xx.xx.2012, im Wege der einstweiligen Anordnung.