BGH - Beschluss vom 26.07.2017
XII ZB 85/17
Normen:
BGB § 1686;
Fundstellen:
FamRB 2017, 374
MDR 2017, 1306
NJW 2017, 2828
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1141/16
OLG München, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 1816/16

Entzug der elterlichen Gesundheitssorge; Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegen den Inhaber der Gesundheitssorge; Ausrichtung der Auskunftserteilung am Kindeswohl; Befürchtung eines Missbrauchs der Auskunft durch den auskunftsberechtigten Elternteil zur Einflussnahme im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 85/17

DRsp Nr. 2017/11687

Entzug der elterlichen Gesundheitssorge; Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegen den Inhaber der Gesundheitssorge; Ausrichtung der Auskunftserteilung am Kindeswohl; Befürchtung eines Missbrauchs der Auskunft durch den auskunftsberechtigten Elternteil zur Einflussnahme im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge

a) Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378).b) Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2017 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe

I.