OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2022
4 UF 269/21
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;

Weitgehende Aufhebung der Entziehung der elterlichen Sorge für fremd untergebrachte Kinder unter Erlass einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 4 UF 269/21

DRsp Nr. 2023/6733

Weitgehende Aufhebung der Entziehung der elterlichen Sorge für fremd untergebrachte Kinder unter Erlass einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB

Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass ein Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Vielmehr muss dann der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Verbleib der Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, bei den Pflegeeltern Vorname3 und Vorname4 Nachname2 wird angeordnet.

Dem Kindesvater wird das Sorgerecht für die Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, in dem Teilbereich Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Stadt1 als Ergänzungspfleger übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen.