OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2024
10 UF 122/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 24/23

Entzug der elterlichen Sorge gegenüber dem Sorgeberechtigten

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 10 UF 122/23

DRsp Nr. 2025/3655

Entzug der elterlichen Sorge gegenüber dem Sorgeberechtigten

Maßnahmen, die zu einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die sorgeberechtigten Eltern gemessen an den Fähigkeiten des Kindes in der Lage sind, für eine bestmögliche Erziehung zu sorgen, da die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt den Staat, Eltern von der Pflege des Kindes auszuschließen.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.09.2023 - 228 F 24/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe

I.