Auf die Beschwerde der Mutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 25.06.2014 und vom 15.09.2014 aufgehoben.
2.Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 1.500,00 €.
I.
Die am ...1978 geborene Beschwerdeführerin ist die Mutter des am ...2002 geborenen Kindes ...[A]. Seinen leiblichen Vater kennt das Kind nicht; die Beziehung der Eltern ist seit langem beendet. Nach der Vorstellung des Jugendamtes sollen Umgangskontakte mit dem Vater angebahnt werden.
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