OLG Koblenz - Beschluss vom 03.12.2014
13 UF 689/14
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1213
FuR 2015, 616
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 334/14
AG Koblenz, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 334/14

Entzug der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 13 UF 689/14

DRsp Nr. 2015/6152

Entzug der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter

Dass die Mutter die vom Jugendamt angebotenen Hilfen nicht in Anspruch nimmt und ihr Kind psychisch mit dem Besuch einer für dieses nicht passenden Schulform überfordert, rechtfertigt nicht den weitgehenden Entzug der Personensorge bereits im Wege einstweiliger Anordnung noch vor dem Vorliegen eines im Hauptsacheverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 25.06.2014 und vom 15.09.2014 aufgehoben.

2.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 1.500,00 €.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Die am ...1978 geborene Beschwerdeführerin ist die Mutter des am ...2002 geborenen Kindes ...[A]. Seinen leiblichen Vater kennt das Kind nicht; die Beziehung der Eltern ist seit langem beendet. Nach der Vorstellung des Jugendamtes sollen Umgangskontakte mit dem Vater angebahnt werden.