BVerfG - Beschluss vom 27.04.2017
1 BvR 563/17
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2017, 297
FamRZ 2017, 1055
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 150/16
AG Osnabrück, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 118/14

Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder; Räumliche Trennung der Kinder von seinen Eltern gegen deren Willen; Strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Nachhaltige Gefährdung des Kindes bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl; Erstreckung des Schutzes des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 563/17

DRsp Nr. 2017/13378

Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder; Räumliche Trennung der Kinder von seinen Eltern gegen deren Willen; Strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Nachhaltige Gefährdung des Kindes bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl; Erstreckung des Schutzes des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihre drei Kinder, die fremduntergebracht sind.