OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.01.2020
3 UF 164/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 64 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 27/19

Entzug der gemeinsamen elterlichen SorgeVorläufige Übertragung auf einen Elternteil

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 3 UF 164/19

DRsp Nr. 2021/18501

Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge Vorläufige Übertragung auf einen Elternteil

Dem Beteiligten zu 3. wird das Recht der elterlichen Sorge für das Kind AA, geb. am TT.MM.2014, entzogen und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Beteiligte zu 2. zur alleinigen Ausübung übertragen.

Der Beteiligte zu 3. hat das Kind an die Beteiligte zu 2. herauszugeben.

Die Beteiligte zu 2. darf sich dabei der Hilfe der Vollstreckungsorgane und/oder der Polizei bedienen.

Der Beteiligte zu 3 erhält ein Umgangsrecht mit AA. Das Umgangsrecht soll zweimal monatlich, für mindestens zwei Stunden begleitet von einem mitwirkungsbereiten Dritten nach Maßgabe des Jugendamtes Aurich stattfinden.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 64 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern der Beteiligten zu 1. Sie streiten um Teile des gemeinsamen Sorgerechts, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht.