KG - Beschluss vom 15.03.2012
19 UF 186/11
Normen:
BGB § 1629; BGB § 1666; BGB § 1696; BGB § 1909; FamFG § 158; GG Art. 6 Abs. 2;

Entzug der Gesundheitssorge wegen Transsexualität eines 11jährigen Kindes

KG, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 19 UF 186/11

DRsp Nr. 2012/9004

Entzug der Gesundheitssorge wegen Transsexualität eines 11jährigen Kindes

1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxx vom XX.12.2011 - xxxxxxxx - gerichtete Beschwerde der Kindesmutter wird auf ihre Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 3.000,00 Euro zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1629; BGB § 1666; BGB § 1696; BGB § 1909; FamFG § 158; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

I. Verfahrensgegenstand ist die Rückübertragung der Gesundheitssorge für das heute 11jährige Kind X, das sich, obgleich als Junge geboren, dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. Nachdem sich die Eltern und das beteiligte Jugendamt im Jahre XXX.

zur Beilegung eines vom Jugendamt eingeleiteten Eilverfahrens darauf verständigt hatten, dass der Teilbereich der Gesundheitssorge auf das zuständige Jugendamt übergehen sollte, ist 2011 eine externe Ergänzungspflegerin mit der Wahrnehmung der gesundheitlichen Belange des Kindes beauftragt worden.