KG - Beschluss vom 05.06.2009
13 UF 113/08
Normen:
BGB § 1666 Abs 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2102
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 17056/07

Entzug der Vermögenssorge wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter und nicht aufgeklärter Unklarheiten in den Vermögensverhältnissen der Tochter

KG, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 13 UF 113/08

DRsp Nr. 2009/21752

Entzug der Vermögenssorge wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter und nicht aufgeklärter Unklarheiten in den Vermögensverhältnissen der Tochter

Tenor:

Die Beschwerden der Mutter und der Tochter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Oktober 2008 - 134 F 17056/07 - werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs 2;

Gründe:

I. Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Dezember 2000 geschieden und der Mutter ist die alleinige Sorge für Jzzz übertragen worden.

Die Mutter war Finanzbeamtin, mittlerweile ist sie entlassen worden und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über kein eigenes Konto und lässt sich die Mittel bar auszahlen. Im Sommer 2005 hat die Mutter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, da sie mehreren Gläubigern insgesamt ca. 100.000,- EUR schuldete. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Dezember 2005 - vvvvvv - ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.