Die Beschleunigungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
3.Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsrüge in einem Verfahren vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht (im Folgenden: Erstgericht). Das Hauptsacheverfahren des Erstgerichts mit dem Aktenzeichen
Der Verfahrensablauf vor dem Erstgericht stellt sich - zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt - wie folgt dar:
Lfd. Nr. | Datum | Verfahrenshandlung |
1 | 15.05.2018 und 18.05.2018 |
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