OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2021
14 WF 160/21
Normen:
FamFG § 155c Abs. 3 S. 2; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 155b;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 10/18

Entzug des SorgerechtsVerwerfung einer BeschleunigungsbeschwerdeFehlendes RechtsschutzinteresseNachträglicher Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 14 WF 160/21

DRsp Nr. 2022/4379

Entzug des Sorgerechts Verwerfung einer Beschleunigungsbeschwerde Fehlendes Rechtsschutzinteresse Nachträglicher Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Tenor

1.

Die Beschleunigungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155c Abs. 3 S. 2; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 155b;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsrüge in einem Verfahren vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht (im Folgenden: Erstgericht). Das Hauptsacheverfahren des Erstgerichts mit dem Aktenzeichen 27 UF 106/18 betrifft die Beschwerde der hiesigen Antragsteller (im Folgenden: Kindeseltern) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 18.04.2018 (312 F 10/18). In dem Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Sorgerecht bezüglich ihres Sohnes A , geboren am 00.00.2013, der seit März 2018 fremd untergebracht ist, entzogen.

Der Verfahrensablauf vor dem Erstgericht stellt sich - zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt - wie folgt dar:

Lfd. Nr. Datum Verfahrenshandlung
1 15.05.2018 und 18.05.2018