Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft bis zum 30.09.2015 befristet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 4 und 5 (im Folgenden: Mutter, Vater bzw. Eltern) sind die Eltern des am ...2009 geborenen A. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter; Umgang mit dem Vater findet regelmäßig statt, bezüglich der konkreten Ausgestaltung gab es zwischen den Eltern immer wieder Konflikte und Gerichtsverfahren.
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