OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2015
3 UF 251/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 207/14

Entzug des Umgangsbestimmungsrechts wegen Erschwerung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater durch die Mutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 3 UF 251/14

DRsp Nr. 2016/5489

Entzug des Umgangsbestimmungsrechts wegen Erschwerung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater durch die Mutter

Sind die Eltern auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfen nach § 1684 Abs. 3 BGB oder öffentlicher Hilfe nach dem SGB VIII nicht in der Lage, einen funktionierenden Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil zu gewährleisten und resultiert hieraus eine nicht anders abzuwendende Gefährdung des Kindeswohls, so kommt ein Entzug des sog. Umgangsbestimmungsrechts und die Bestellung eines Umgangspflegers in Betracht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft bis zum 30.09.2015 befristet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 4 und 5 (im Folgenden: Mutter, Vater bzw. Eltern) sind die Eltern des am ...2009 geborenen A. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter; Umgang mit dem Vater findet regelmäßig statt, bezüglich der konkreten Ausgestaltung gab es zwischen den Eltern immer wieder Konflikte und Gerichtsverfahren.