OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.04.2022
20 UF 16/22
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 202
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 174/20

Entzug einer PersonensorgeBeschwerde gegen die Bestimmung eines ErgänzungspflegersNachrangige Bestellung eines Jugendamtes als Amtsvormund

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 20 UF 16/22

DRsp Nr. 2022/13310

Entzug einer Personensorge Beschwerde gegen die Bestimmung eines Ergänzungspflegers Nachrangige Bestellung eines Jugendamtes als Amtsvormund

1. Wird einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen und verfolgt er im Beschwerdeverfahren nur noch das Ziel, dass statt des Jugendamts ein naher Verwandter zum Vormund bestellt wird, lässt dies seine Beschwerdebefugnis nicht entfallen.2. Das Jugendamt kann nach § 1791 b BGB erst dann als Amtsvormund/Pfleger ausgewählt werden, wenn - anders als vorliegend die Tante des Kindes - ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht gefunden werden kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 23.12.2021 (AZ. 35 F 174/20) dahingehend abgeändert, dass Frau K. als Ergänzungspflegerin ausgewählt wird.

2.

Der Beschluss vom 10.03.2022 im Verfahren 303 F 73/21 des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg ist damit gegenstandslos.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Maßnahmen zum Schutz der am 27.11.2013 geborenen A..

A. ist aus der Beziehung der Kindeseltern W. und C. hervorgegangen.