KG - Beschluss vom 31.01.2020
19 UF 3/20
Normen:
FamFG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 7404/19

Entzug eines Teilbereichs der elterlichen SorgeAntrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher VerhandlungGewährung rechtlichen Gehörs

KG, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 19 UF 3/20

DRsp Nr. 2020/6376

Entzug eines Teilbereichs der elterlichen Sorge Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung Gewährung rechtlichen Gehörs

Eine Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gewährleistet, wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und entweder Terminsverlegung beantragt hat oder die krankheitsbedingte Verhinderung dem Gericht bekannt ist.

Die Sache wird zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung, durch die der Mutter ein Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn L## entzogen worden ist.

Die Beteiligten sind Eltern des am ###### geborenen Kindes L##. L## und seine Halbschwester P# (geboren am #####) lebten bislang bei der sie allein betreuenden Mutter.