OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2018
2 UF 70/18
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 266/16

Entzug von Teilbereichen der elterlichen SorgeSchutz des ElternrechtsAbwehr einer Kindeswohlgefährdung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 2 UF 70/18

DRsp Nr. 2021/7390

Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge Schutz des Elternrechts Abwehr einer Kindeswohlgefährdung

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters und unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der am 12.4.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert.

Den Kindeseltern werden folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind U, geb. #.07.2004, entzogen: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII.

Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt der Stadt I ernannt.

Kosten für das Verfahren beider Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Eltern des beteiligten Kindes, die seit 1994 oder 1995 eine Beziehung miteinander führten und im Jahr 2000 zusammen gezogen sind, heirateten am #.4.2004. Am #.7.2004 erfolgte die Geburt des beteiligten Kindes. Im Jahr 2007 trennten sich die Kindeseltern. Die Kindesmutter, die unter multipler Sklerose leidet, zog mit dem Kind aus. Die Scheidung zwischen den Kindeseltern ist seit dem #.2.2009 rechtskräftig.