BVerfG - Beschluss vom 29.09.2015
1 BvR 1292/15
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 35/15
AG Bielefeld, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2534/14

Entzug wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung; Gefährdung des Kindeswohls durch massiv zu Tage getretene Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Rahmen des Schulbesuches

BVerfG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1292/15

DRsp Nr. 2015/19344

Entzug wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung; Gefährdung des Kindeswohls durch massiv zu Tage getretene Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Rahmen des Schulbesuches

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 - II-1 UF 35/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er ihre Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückweist.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 - II-1 UF 35/15 - wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.