OLG Oldenburg - Urteil vom 22.08.1995
5 U 32/95
Normen:
BGB § 753 Abs. 1 § 242 § 2042 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996 Nr. 72
FamRZ 1996, 377
NJW-RR 1996, 136
OLGReport-Oldenburg 1996, 8

Erbauseinandersetzung über die Nutzungsberechtigung an Grabstellen (Erbbegräbnis)

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 5 U 32/95

DRsp Nr. 1996/29089

Erbauseinandersetzung über die Nutzungsberechtigung an Grabstellen (Erbbegräbnis)

1. Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnissen kann für die Rechtsnachfolge und Übertragarkeit dem Bürgerlichen Recht unterworfen werden.2. Zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an solchen Grabrechten kommt eine Versteigerung unter den Teilhabern in Betracht.3. Eine Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Normenkette:

BGB § 753 Abs. 1 § 242 § 2042 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten im Wege der Erbauseinandersetzung über die Zuweisung der Nutzungsberechtigung an zwei Grabstellen.

Der 1968 verstorbene Vater der Parteien war als Nutzungsberechtigter an den Grabstellen Nrn. 1 und 2 in den Kirchenbüchern eingetragen. Er wurde von seinen Kindern und seiner 1990 verstorbenen Ehefrau, der Mutter der Parteien, beerbt, die ihrerseits allein von den Beklagten zu 2 und 3 beerbt wurde. Die 1968/69 durchgeführte Auseinandersetzung enthält keine Regelung betreffend die Grabstellen. 1971 wurde der Beklagte zu 1 als Nutzungsberechtigter der Grabstelle Nr. 2 eingetragen. In der Grabstelle Nr. 2 ruhen die Eltern der Parteien, in der Grabstelle Nr. 1 der Sohn des Klägers.