Streitig ist bei der Feststellung der Einkünfte der Jahre 1981 - 1983 und der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 01.01. der Jahre 1982 - 1984, ob die Klägerin zu 1) Aufwendungen, die auf Vorgänge in den 70-iger Jahren zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben abziehen bzw. entsprechende Verbindlichkeiten passivieren kann.
Die Unternehmen A.
Die Klägerin zu 1) ist aus den Unternehmen des 1977 verstorbenen A. hervorgegangen. A. war selbständiger Kraftfahrzeugmeister und Automobilkaufmann. Seit Ende 1970 lebte er von seiner Ehefrau getrennt. Seine Lebensgefährtin war seit dieser Zeit Frau C, die nunmehr den Namen B. trägt.
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