FG Münster vom 10.06.1997
13 K 128/93 F, EW

Erbauseinandersetzung/Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

FG Münster, vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 13 K 128/93 F, EW

DRsp Nr. 2001/3080

Erbauseinandersetzung/Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

Zahlungen einer GmbH & Co. KG an den ursprünglichen Erben der GmbH-Anteile, nachdem dieser sich auf seinen Pflichtteil beschränkt hat und die Erben der Kommanditanteile dadurch zugleich Ersatz- bzw. Nacherben hinsichtlich der GmbH-Anteile geworden sind, führen nicht zu abschreibungsfähigen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Erben der Kommanditisten von Anfang an berechtigt waren, die GmbH-Anteile auf sich zu übertragen.

Tatbestand:

Streitig ist bei der Feststellung der Einkünfte der Jahre 1981 - 1983 und der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 01.01. der Jahre 1982 - 1984, ob die Klägerin zu 1) Aufwendungen, die auf Vorgänge in den 70-iger Jahren zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben abziehen bzw. entsprechende Verbindlichkeiten passivieren kann.

Die Unternehmen A.

Die Klägerin zu 1) ist aus den Unternehmen des 1977 verstorbenen A. hervorgegangen. A. war selbständiger Kraftfahrzeugmeister und Automobilkaufmann. Seit Ende 1970 lebte er von seiner Ehefrau getrennt. Seine Lebensgefährtin war seit dieser Zeit Frau C, die nunmehr den Namen B. trägt.