OLG Thüringen - Urteil vom 11.10.1994
6 W 284/94
Normen:
DDR: ZGB § 372 § 363 § 399 § 11 ; EGBGB Art. 235 § 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 341

Erbeinsetzung »der Stadt X« - Testamentsauslegung

OLG Thüringen, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 6 W 284/94

DRsp Nr. 1996/20035

Erbeinsetzung »der Stadt X« - Testamentsauslegung

»1. Vor Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes der DDR vom 15.5.1990 war der Rat der Stadt staatliches Organ. Eine rechtsfähige Körperschaft »Stadt X« bestand nicht. Als staatliches Organ war der Rat der Stadt nur mit staatlicher Genehmigung erbfähig. Ist diese Genehmigung vor dem 3.10.1990 nicht erteilt worden, hat der Rat der Stadt die Erbschaft nicht erworben.2. Die Erbeinsetzung der »Stadt X« in einem nach dem Recht der DDR zu beurteilenden Testament ist auslegungsbedürftig. Sie kann bei entsprechendem Erblasserwillen dahin gedeutet werden, daß der ohne weiteres erbfähige Zentralstaat als Erbe mit seinem Vermächtnis zugunsten der örtlichen Gemeinschaft, vertreten durch den Rat der Stadt, eingesetzt wird.«

Normenkette:

DDR: ZGB § 372 § 363 § 399 § 11 ; EGBGB Art. 235 § 2 ;

Sachverhalt:

I. Am 12.2.1985 verstarb in Erfurt, ihrem letzten Wohnsitz, die verwitwete Erblasserin Sch. Die Erblasserin hinterließ folgende, vor dem Notar in E. am 22.1.1971 errichtete letztwillige Verfügung:

Testamentswortlaut Grundstücke im Eigentum des Volkes Erbscheinsanträge