OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2015
I-7 U 55/14
Normen:
BGB § 1589 Abs. 2 a.F.; NEhelG Art. 12 § 10; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1526
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 177/12

Erbenstellung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen I-7 U 55/14

DRsp Nr. 2015/10614

Erbenstellung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Eine Auslegung des § 1589 Abs. 2 BGB sowie der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG in dem Sinne, dass auch ein vor dem Stichtag des 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind eines vor dem 29.05.2009 verstorbenen Erblassers als dessen Nachkomme anzusehen ist, anzusehen ist, kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1589 Abs. 2 a.F.; NEhelG Art. 12 § 10; EMRK Art. 8;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Erbe, hilfsweise als Pflichtteilsberechtigter, von dem Beklagten Auskunft durch die Überlassung einer Abschrift eines Testaments sowie Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses.

1. 2.