BayObLG - Beschluß vom 28.12.1999
1Z BR 137/99
Normen:
BGB § 2088 Abs. 2 § 2089 § 2353 § 2356 § 2357 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 888
Rpfleger 2000, 217
ZEV 2000, 367
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2723/99
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 695/95

Erbquoten bei Vererbung von Vermögenswerten

BayObLG, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 137/99

DRsp Nr. 2000/1854

Erbquoten bei Vererbung von Vermögenswerten

»Hat der Erblasser über sein ganzes Vermögen mehrere Erben zu Bruchteilen entsprechend den ihnen zugeordneten Vermögenswerten eingesetzt, so fällt bei seinem Tod vorhandenes weiteres Vermögen in den Nachlaß, ohne daß die Erbquoten verändert werden. Es liegt weder ein Fall des § 2088 Abs. 2 BGB noch ein Fall des § 2089 BGB vor.«

Normenkette:

BGB § 2088 Abs. 2 § 2089 § 2353 § 2356 § 2357 ;

Gründe:

I.