OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.1995
1 U 22/95
Normen:
EGBGB Art. 233 §§ 11 ff. ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 117
OLGReport-Brandenburg 1996, 27

Erbrecht; Bodenreformland

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 1 U 22/95

DRsp Nr. 1996/29082

Erbrecht; Bodenreformland

»a) Das Recht an Bodenreformgrundstücken war jedenfalls vor dem Inkrafttreten der DDR-VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 nicht vererblich. Waren sie vor dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG mit Genehmigung der DDR-Behörden zur Nutzung in andere Hände übergegangen, wirkt sich zugunsten der Erben des Vornutzers das DDR-Bodenreformgesetz vom 6. März 1990 nicht aus.b) Die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB zur Abwicklung der Bodenreform verstoßen nicht gegen Art. 14 GG.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 §§ 11 ff. ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstückes.

Grundbucheintrag

Als Eigentümer des Grundstücks ... war bei Ablauf des 15.3.1990 der am 12.2.1972 verstorbene Alfred B. eingetragen. An dieser Eintragung hat sich bis heute nichts geändert. In Abt. II des Grundbuches hieß es: »Das Grundstück darf nach Art. VI, Ziffer 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 6.9.1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden.«

Erbfolge Vormerkung für Land Brandenburg Auflassungsbegehren des Landes Urteil des Landgerichts