Die Parteien streiten um die unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstückes.
GrundbucheintragAls Eigentümer des Grundstücks ... war bei Ablauf des 15.3.1990 der am 12.2.1972 verstorbene Alfred B. eingetragen. An dieser Eintragung hat sich bis heute nichts geändert. In Abt. II des Grundbuches hieß es: »Das Grundstück darf nach Art. VI, Ziffer 1 der Verordnung über die Bodenreform vom 6.9.1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden.«
Erbfolge Vormerkung für Land Brandenburg Auflassungsbegehren des Landes Urteil des Landgerichts
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