OLG Oldenburg - Urteil vom 20.09.1994
5 U 72/74
Normen:
BGB § 1943, § 1944 Abs. 2 ;

OLG Oldenburg - Urteil vom 20.09.1994 (5 U 72/74) - DRsp Nr. 1995/4498

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 5 U 72/74

DRsp Nr. 1995/4498

»Erbrecht Die Abgabe von Verkaufsangeboten und das Anbieten eines Nachlaßgrundstückes über einen Makler könnte eine konkludente Erbschaftsannahme bedeuten.«

Normenkette:

BGB § 1943, § 1944 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Pflichtteilsansprüche betreffend den Nachlaß der am 13. 12.1990 verstorbenen Witwe T. W..

Die Kläger zu 1) bis 5) und die verstorbene Ehefrau des Klägers zu 6), der seine Frau allein beerbt hat, sind Kinder der Erblasserin. Die Beklagte ist die Ehefrau des am 18.3.1993 verstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin H W. Diesen hatte die Erblasserin durch notarielles Testament vom 27.5.1975 - UR-Nr. 533/75 des Notars Dr. aus zum Alleinerben eingesetzt und darin zusätzlich bestimmt:

"Die Erbeinsetzung erfolgt mit der Verpflichtung, dass mein Erbe H für seinen Bruder, der geistig behindert ist, sorgt. Mein Erbe ist verpflichtet, meinen Sohn H in meinem Hause wohnen zu lassen, ihn zu verpflegen und für ihn in allem zu sorgen."