BGH - Urteil vom 19.11.1985
IVa ZR 145/84
Normen:
BGB § 1934d Abs. 2, Abs. 4 ; EGBGB Art. 24, 25 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 262
DRsp I(170)66d-e
DRsp I(180)135d
DRsp-ROM Nr. 1992/4043
FamRZ 1986, 259
JuS 1986, 812
MDR 1986, 479
NJW 1986, 2190
WM 1986, 623
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Erbrecht eines deutschen nichtehelichen Kindes nach seinem ausländischen Vater; Vorzeitiger Erbausgleich

BGH, Urteil vom 19.11.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 145/84

DRsp Nr. 1992/4042

Erbrecht eines deutschen nichtehelichen Kindes nach seinem ausländischen Vater; Vorzeitiger Erbausgleich

»a) Auch nach der Reform des Nichtehelichenrechts ist es für das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater im Grundsatz bei den Kollisionsregeln geblieben, die aus Art. 24, 25 EGBGB entwickelt worden sind. Ob und in welchem Umfang es einer zusätzlichen Kollisionsregel für das Erbrecht eines deutschen nichtehelichen Kindes nach seinem ausländischen Vater bedarf, bleibt offen. b) Der Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich ist nicht anders anzuknüpfen als das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater. c) Der Ausgleichsbetrag muß eine angemessene Relation zu dem wahren, was das nichteheliche Kind nach dem Familienstand und den Vermögensverhältnissen des Vaters - bezogen auf die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter - als Erbersatzanspruch oder wenigstens als Pflichtteil erwarten könnte. d) Die Klage auf vorzeitigen Erbausgleich ist zu richten auf "Zahlung nach Eintritt der Rechtskraft"; sollte dem Ausgleichsverlangen nicht in voller Höhe stattgegeben werden können, werden entsprechende Hilfsanträge anzuregen sein.«

Normenkette:

BGB § 1934d Abs. 2, Abs. 4 ; EGBGB Art. 24, 25 ;

Tatbestand: