Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit
BGH, Urteil vom 14.12.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 231/87
DRsp Nr. 1992/2158
Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit
»1. Zum gesetzlichen Erbrecht eines Adoptivkindes nach einem deutschen Seitenverwandten seiner Adoptiveltern bei Adoption nach dem Recht des US-Staates Maryland.2. Die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfordert kein besonderes Anerkennungsverfahren.3. Ein ausländisches Adoptivdekret kann zugleich als eine nach früherem deutschem Recht erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung anzusehen sein.4. Soweit es sich um die Begründung neuer Verwandtschaftbeziehungen eines deutschen Adoptivkindes zu den Verwandten seiner Adoptiveltern handelt, steht der deutsche ordre public der Anerkennung einer ausländischen Dekretadoption nicht entgegen.«