KG - Beschluss vom 13.10.2017
6 W 162/14
Normen:
ZwErbGleichG Art. 5 S. 2; NEhelichG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 a.F.; ZwErbGleichG Art. 1 Nr. 2; BGB § 1589 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 318/09

Erbrecht eines nichtehelichen Abkömmlings in einem vor dem 29.05.2009 datierenden Erbfall

KG, Beschluss vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 6 W 162/14

DRsp Nr. 2018/3915

Erbrecht eines nichtehelichen Abkömmlings in einem vor dem 29.05.2009 datierenden Erbfall

Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG ist teleologisch dahin zu erweitern, dass die Ersetzung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelichG a.F. gemäß Art. 1 Nr. 2 ZwErbGleichG auch bei vor dem 29.05.2009 datierenden Erbfällen Geltung beansprucht und § 1589 Abs. 2 BGB a.F. damit nicht mehr anzuwenden ist, sofern den nichtehelichen Abkömmling eine nähere Beziehung zu seinem Vater verband, nahe gesetzliche Erben fehlen und die übrigen als Erben in Betracht kommenden Personen in Ermangelung einer tatsächlichen Beziehung zu dem Erblasser kein Vertrauen auf den Erhalt der Erbschaft bilden konnten.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Tatsachen für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen,

a) der Antragstellerin den gemäß notarieller Urkunde Nr. S380/209 des Notars ######## in Berlin vom 16. September 2009 beantragten Erbschein zu erteilen,

b) die gemeinschaftlichen Teilerbscheine vom 14. Februar 2012 und 30. August 2012, die die Beteiligten zu 2. - 5. als Alleinerben ausweisen, einzuziehen.

Normenkette:

ZwErbGleichG Art. 5 S. 2; NEhelichG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 a.F.; ZwErbGleichG Art. 1 Nr. 2; § Abs. a.F.;