Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Tatsachen für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht wird angewiesen,
a) der Antragstellerin den gemäß notarieller Urkunde Nr. S380/209 des Notars ######## in Berlin vom 16. September 2009 beantragten Erbschein zu erteilen,
b) die gemeinschaftlichen Teilerbscheine vom 14. Februar 2012 und 30. August 2012, die die Beteiligten zu 2. - 5. als Alleinerben ausweisen, einzuziehen.
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