Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren. In der Sache geht es um die Auslegung und die Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243; im Folgenden:
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