OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2021
10 W 49/21
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 760/20

Feststellung von Tatsachen zur Begründung eines ErbscheinantragesGenehmigungsbedürftigkeit der für ein Kind erklärten Ausschlagung einer ErbschaftAusschlagung eines werthaltigen Nachlasses

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 10 W 49/21

DRsp Nr. 2022/14860

Feststellung von Tatsachen zur Begründung eines Erbscheinantrages Genehmigungsbedürftigkeit der für ein Kind erklärten Ausschlagung einer Erbschaft Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses

Nach § 1643 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 BGB bedarf die für ein Kind erklärte Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Das gilt nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch nicht in den Fällen, in denen der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge einer Ausschlagung eines sorgeberechtigten Elternteils eintritt und dieser Elternteil nicht neben dem Kind berufen war. Ein Nettonachlasswert von ca. 1,5 Mio. Euro rechtfertigt nicht eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB. Die für eine teleologische Reduktion im Fall der Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses erforderliche unbeabsichtigte Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor. Es kann im Rahmen der gem. § 81 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung der Billigkeit entsprechen, davon abzusehen die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, der sich lediglich die fehlerhafte Rechtsauffassung des Nachlassgerichts zu eigen gemacht hat.

Tenor