FG München - Urteil vom 03.04.2013
4 K 1973/10
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 1922; BGB § 1942 Abs. 1; BGB § 1943 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 2303 Abs. 2 S. 1; BGB § 1371 Abs. 3; BGB § 2317 Abs. 1; BGB § 2317 Abs. 2; BGB § 270;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 462
ZEV 2013, 8

Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen dessen Ehegatten

FG München, Urteil vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 1973/10

DRsp Nr. 2013/18381

Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen dessen Ehegatten

1. Haben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der Ehemann nach dem Tod der Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen sowie den zivilrechtlich gleichwohl weiter bestehenden Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht und macht nach dem Tod des Ehemanns dessen Alleinerbe nunmehr den „mitgeerbten” Pflichtteilsanspruch des Vaters gegen die Alleinerbin der Ehefrau geltend, so ist dieser geltend gemachte Pflichtteil bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs des Erben des Ehemanns zu berücksichtigen. 2. Dem die Erbschaft des Ehegatten ausschlagenden Hinterbliebenen bleibt im Falle des gesetzlichen Güterstandes das Pflichtteilsrecht erhalten (§ 2303 Abs. 2 S. 1, § 1371 Abs. 3 Halbs. 1 BGB). Der sich aus dem Pflichtteilsrecht ergebende erbrechtliche Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) besteht in einer gewöhnlichen Geldforderung i. S. d. § 270 BGB. Der gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfalle zivilrechtlich entstandene Pflichtteilsanspruch gehört von da an zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten, und zwar unabhängig davon, ob er gegen den bzw. die Erben auch geltend gemacht wird. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar.