FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2006
4 K 7107/02 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 5 § 10 Abs. 2 ; BGB § 1371 Abs. 2 § 1378 Abs. 3 Satz 1 § 1408 Abs. 1 ; ErbStR 2003 R 12 Abs. 2 Satz 3;

Erbschaftsteuer; Zugewinnausgleichsforderung; Zugewinngemeinschaft; Schenkung auf den Todesfall; Erwerb von Todes wegen - Keine erbschaftsteuerliche Schenkung bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 7107/02 Erb

DRsp Nr. 2006/29480

Erbschaftsteuer; Zugewinnausgleichsforderung; Zugewinngemeinschaft; Schenkung auf den Todesfall; Erwerb von Todes wegen - Keine erbschaftsteuerliche Schenkung bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Wird mit einem nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Ehegatten mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, so unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung nicht als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 5 § 10 Abs. 2 ; BGB § 1371 Abs. 2 § 1378 Abs. 3 Satz 1 § 1408 Abs. 1 ; ErbStR 2003 R 12 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin schloss mit dem Erblasser am 27. Dezember 1984 die Ehe. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1984 hatten die Klägerin und der Erblasser für ihre Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Am 4. August 1993 ließen sie folgende Vereinbarung notariell beurkunden: