BFH - Urteil vom 05.12.2019
II R 5/17
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2, Steuerklasse III, Abs. 1a; BGB § 1589 Abs. 1 Satz 1, § 1592, § 1686a; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EMRK Art. 8, Art. 14;
Fundstellen:
BB 2020, 661
BFH/NV 2020, 551
BStBl II 2020, 322
DStR 2020, 546
DStRE 2020, 438
DStZ 2020, 265
FR 2021, 902
FamRB 2020, 194
FamRZ 2020, 864
NJW 2020, 1165
ZEV 2020, 307
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1507/16

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kindes von seinem biologischen Vater

BFH, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen II R 5/17

DRsp Nr. 2020/4033

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kindes von seinem biologischen Vater

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet die Steuerklasse III Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.12.2016 – 1 K 1507/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2, Steuerklasse III, Abs. 1a; BGB § 1589 Abs. 1 Satz 1, § 1592, § 1686a; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; EMRK Art. 8, Art. 14;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (biologischer Vater) der 1987 geborenen Tochter. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns der Mutter erfolgte nicht.

Der Kläger schenkte seiner Tochter am 15.03.2016 einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 € und sagte zu, etwa anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte er die Anwendung der Steuerklasse I.