KG - Beschluss vom 08.05.2019
19 WF 14/19
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 82 F 31/16

Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs mit bedingter Leistungspflicht

KG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 19 WF 14/19

DRsp Nr. 2019/7820

Erfallen der Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs mit bedingter Leistungspflicht

Eine Einigungsgebühr entsteht bei Abschluss eines Vergleichs unter der Bedingung, dass für den Fall der Leistung des Unterhaltsrückstandes innerhalb der vereinbarten Frist (zeitweilig) von der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs abgesehen wird, auch beim Ausbleiben des Bedingungseintritts.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 82 F 31/16 - vom 26. September 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Antragsteller an die Antragsgegner gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 28. Mai 2018 zu erstattenden, in den Anträgen vom 5. Juli 2017, 11. Juli 2017 und 7. Juni 2018 sowie nachstehend berechneten Kosten werden auf

2.539,46 EUR

- in Worten: zweitausendfünfhundertneununddreißig 46/100 EURO -

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2018 festgesetzt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 718,76 EUR zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache Erfolg.